ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Framework Robotics GmbH, Deutschland (Stand 08/2021) für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Allgemeines

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Framework Robotics erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir das Geschäft mit dem Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  4. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Framework Robotics auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise EXW (Incoterms 2020), Versandstelle Framework Robotics zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
  3. Wir sind berechtigt, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen bei Lohnkosten bzw. Materialpreisen eintreten, und zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistung ein Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten liegt.
  4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen.
  5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
  6. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet erscheinen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk/EXW (Incoterms 2020), Versandstelle Framework Robotics, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Beginn und Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben. Im Falle nicht rechtzeitiger und/oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Voraussetzungen verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
  3. Teillieferungen bzw. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen der Framework Robotics nach Abschluss der Teilleistung sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Auftraggeber unzumutbar.
  4. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Liefer- bzw. Leistungserbringung oder Verzögerungen (auch solche unserer Zulieferer), soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften/Rohstoffen, Krieg, terroristische Anschläge, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung bzw. Leistungserbringung durch Zulieferer/Subunternehmer). Ist die Nichteinhaltung der Liefer- bzw. Leistungsfristen auf solche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung.
  5. Sind wir mit unserer Lieferung bzw. Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung/Leistung besteht.
  6. Der Auftraggeber kann bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  7. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung/Leistung gilt Ziffer 7.
  8. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns insoweit entstandenen Schadens zu verlangen. Auch ohne Nachweis eines Schadens sind wir berechtigt, eine Mehraufwandspauschale in Höhe von 0,5% des Preises der betroffenen Lieferungen/Leistungen, höchstens jedoch 5% des Preises der betroffenen Lieferung/Leistung zu berechnen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen, dem Auftraggeber der Nachweis eines niedrigeren Schadens. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4. Prüfpflicht, Mängelrügen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns erbrachten Lieferungen/Leistungen unverzüglich zu prüfen und uns über eventuelle erkennbare Sachmängel unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Kalendertagen, schriftlich zu informieren. Andere Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen.
  3. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen.
  4. Wegen nur unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen nicht verweigern.

5. Sachmängel, Rechtsmängel, Gewährleistung

  1. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten nach Ablieferung der Sache bzw. Leistungsgegenstandes (nachfolgend zusammen „Erzeugnis“), bei Werkverträgen nach Abnahme des Werkes (Gefahrübergang). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt.
  2. Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, und ist dieser Mangel rechtzeitig gerügt worden, sind wir zu Nacherfüllung verpflichtet – nach unserer eigenen Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Erzeugnisses.
  3. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
  5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil das Erzeugnis nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stehen dem Auftraggeber Nacherfüllungsansprüche nicht zu.
  7. Ein Sachmangel liegt nicht vor und wir haften daher nicht für:
    • natürlichen Verschleiß;
    • Beschaffenheiten des Erzeugnisses oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung von Einbau-, Behandlungs- oder Wartungsvorschriften, Verwendung mit ungeeigneten Geräten/Software/Diensten, Modifikation, unsachgemäßer Reparatur oder übermäßiger Beanspruchung bzw. Verwendung des Erzeugnisses entstehen;
    • Beschaffenheiten des Erzeugnisses oder Schäden, die durch Geräte Dritter verursacht wurden, mit denen das Erzeugnis verwendet wird, oder die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs des Erzeugnisses außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; und
    • nicht reproduzierbare Softwarefehler.
  8. Wir haften nicht für die Beschaffenheit der Erzeugnisse, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Auftraggeber die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
  9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur, soweit der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung, z.B. Kulanzregelung, getroffen hat.
  10. Ansprüche aufgrund von Sachmängeln, einschließlich Rückgriffansprüche des Auftraggebers, sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Mangelbeseitigung durch einen nicht von uns autorisierten Dritten vornehmen lassen hat.
  11. Für die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
  12. Soweit sich nachstehend nicht anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen.
  13. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5 entsprechend.

6. Schutz- und Urheberrechte

  1. Falls gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) durch unsere Erzeugnisse geltend gemacht werden, hat er uns unverzüglich hierüber zu unterrichten.
  2. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder das Erzeugnis so zu modifizieren, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder dieses durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Auftraggeber – sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Rücktrittsrecht zu. Die Regelung der Ziffer 5.9 gilt entsprechend.
  3. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  4. Ansprüche des Auftraggebers sind auch ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß Spezifikation oder den Anweisungen des Auftraggebers gefertigt werden oder die Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer für uns nicht voraussehbaren Weise benutzt werden.
  5. Unsere Schadensersatzplicht bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 7.
  6. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt Ziffer 5.1 entsprechend.
  7. Soweit nachstehend nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.

7. Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iii) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, (iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und (v) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst gesetzlich zwingender Haftung.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie haften.
  3. Unsere Ersatzpflicht umfasst nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung von verlorenen oder beschädigten Daten und/oder Programmen beim Auftraggeber, die ein Mangel unserer Erzeugnisse verursacht hat. Der Auftraggeber ist insoweit zur regelmäßigen Datensicherung verpflichtet.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen der Ziffer 7 nicht verbunden.

8. Freie Software, Open-Source Software

Unsere Erzeugnisse können freie Software und Open Source Software enthalten, die gesonderten Lizenzbedingungen unterliegen. Der Auftraggeber ist zur Beachtung und Einhaltung dieser gesonderten Lizenzbedingungen verpflichtet. Er wird alle sich hieraus für ihn ergebende Pflichten (insbesondere Dokumentationspflichten, Pflicht zur Bereitstellung des Source Codes der freien Software- bzw. Open-Source Software- Komponente) erfüllen.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
  2. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Auftraggeber uns schon jetzt überträgt.
  3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns zur Sicherung unserer Ansprüche nach Ziffer 9.1 schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir können die dem Auftraggeber nach dieser Ziffer 9.3 zustehenden Rechte widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, oder der Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt oder einzutreten droht oder der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  4. Der Auftraggeber ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der betreffenden Gegenstände oder Forderungen muss der Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

10. Rücktritt

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wir können ohne eine Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
  3. Wir sind ohne Nachfristsetzung auch zum Rücktritt berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist, oder wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
  4. Gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

11. Rechte an Hilfsmitteln

  1. Die von uns im Rahmen unserer Leistungen eingesetzten Geschäftsgeheimnisse, praktischen Kenntnisse, Know-How, gewerblichen Schutzrechte, (Software-)Urheberrechte sowie jegliche Kombination hieraus („unkörperliche Hilfsmittel“) verbleiben bei Framework Robotics. An den unkörperlichen Hilfsmitteln werden dem Auftraggeber weder Nutzungs- noch Verwertungsrechte eingeräumt.
  2. Die von uns im Rahmen unserer Leistungen angefertigten Werkzeuge, Hilfsmodelle, Arbeitsmittel, Gerätschaften, Modelle, Formen, etc. („körperliche Hilfsmittel“) sind ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber kein Bestandteil des Leistungsgegenstandes und bleiben im Eigentum der Framework Robotics; uns stehen auch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Hilfsmitteln zu.

12. Geheimhaltung

  1. Alle von Framework Robotics stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Zeichnungen, Muster, Eigenschaften von Produkten, sowie sonstige Kenntnisse und Erfahrungen)
    • sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Auftraggeber bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten;
    • dürfen beim Auftraggeber nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind;
    • bleiben ausschließliches Eigentum der Framework Robotics;
    • dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht vervielfältigt, zurückentwickelt oder gewerbsmäßig verwendet werden; und
    • sind auf unser Verlangen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich gegebenenfalls gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen).
  2. Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 12.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten und Gebrauchsmustern etc.) vor.

13. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine ihrem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen ist Rostock, Deutschland. Wir sind berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigem Gericht geltend zu machen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Framework Robotics und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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